Rechtliche FAQs
Hier einige häufig gestellte Fragen und Antworten zur FPO Informatik
Die jeweils gültige Fassung der Fachprüfungsordnung Informatik finden Sie hier.
Kann man WPF-/NF-Module tauschen und werden die Prüfungsversuche beim Wechsel mitgezählt?
F: | Kann ich Wahlpflicht- oder auch Nebenfachmodule tauschen? Was gilt in Bezug auf die Anzahl der Prüfungsversuche? |
A: | Grundsätzlich gilt die ABMPO der TechFak (§ 28 Abs. 1 Satz 1), wonach Prüfungen zwei Mal wiederholt werden können. Sobald eine Prüfung im dritten Anlauf nicht bestanden ist, ist sie endgültig nicht bestanden, was wiederum das endgültige Nichtbestehen (EN) des Studiengangs zur Folge hat. Die FPOINF definiert aber Ausnahmen für den Ba und Ma: WPF- (bzw. auch NF-)Module können im Ba/Ma Informatik substituiert (ersetzt) werden (vgl. § 39 Abs. 3 FPOINF, bzw. § 43 Abs. 4). Heißt, man kann dem Prüfungsamt mitteilen, dass man ein WPF-Modul nicht weiterverfolgen und durch ein anderes ersetzen möchte. Die bisherigen Fehlversuche werden dabei nicht angerechnet. Man hat also beim Wechsel in ein alternatives Modul wieder drei „neue“ Prüfungsversuche. Wird der Drittversuch nicht bestanden ist der Studiengang endgültig nicht bestanden (also besser nicht drauf ankommen lassen). |
Fragen zum Wechsel der Fachprüfungsordnung (FPO Inf) zum WS 22/23:
F: | Wie lange gibt es noch Prüfungen nach der alten FPO? |
A: | Es gelten Übergangsfristen (siehe § 47 FPO Inf): Bis zum WS 2026/27 werden noch Prüfungen für den Bachelor nach der früheren FPO Inf angeboten (z.B. Klausuren für AuD, KonzMod oder die Studienleistung für AuD). |
F: | Ich studiere bereits Informatik Bachelor – kann ich in die neue FPO Inf wechseln? |
A: | Das ist leider nicht möglich. Es gilt immer die jeweils bei der Einschreibung in den Studiengang gültige FPO. (siehe § 47 der FPO Inf): Die Modultabelle (Anlage 1) der aktuellen FPO Informatik gilt für alle Studierenden, die das Bachelorstudium ab dem WS 2022/23 aufnehmen. |
Praktika/Projekte bei Unternehmen:
F: | Kann ich ein Firmenpraktikum oder eine Werksstudententätigkeit als Praktikum (Ba)/Projekt (Ma) anerkennen lassen? |
A: | Nein, es handelt sich um universitäre Hochschulpraktika, bzw. Hochschulprojekte mit ECTS, welche nur von Informatik-Lehrstühlen (bzw. Informatik-Professuren inkl. Zweitmitgliedern des Dept. Informatik, s.u.) durchgeführt werden. |
Module aus anderen (fachverwandten) Studiengängen:
F: | Werden Module aus anderen (fachverwandten) Studiengängen wie Data Science oder vom AIBE-Department im Informatikstudium anerkannt? |
A: | Generell: Für die Anerkennung von Modulen aus universitären Studiengängen von Fremdunis/-FHs (bzw. aus dem Ausland) sind unsere Anerkennungsbeauftragten zuständig.
>> Zum Formular Anerkennung von Leistungen << Für FAU interne Module ist die Vorgehensweise durch die Studienkommission festgelegt: Dozent*Innen aus benachbarten Studiengängen können einen Antrag zur Aufnahme ihrer Module (in den Wahlpflichtkatalog bzw. als Nebenfach) an die Studienkommission der Informatik stellen. Diese prüft dann die jeweiligen Kompetenz-Anforderungen und eine mögliche Aufnahme des Moduls in eine Vertiefungsrichtung (bzw. als Nebenfach). |
Voraussetzungen für den Beginn einer Ba/Ma-Arbeit
F: | Ab wann kann ich mit meiner Bachelor-, bzw. Masterarbeit beginnen? |
A: | Das ist in der ABMPO TechFak bzw. in der FPOINF geregelt: Für den Beginn der Ba-Arbeit gilt § 27 (3) der AMBMPO TechFak: Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorarbeit ist der Erwerb von mindestens 110 ECTS–Punkten sowie der erfolgreiche Abschluss der Grundlagen– und Orientierungsprüfung.Für den Beginn der Ma-Arbeit gilt § 45 der FPOINF: (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist 1. der Erwerb von 60 ECTS–Punkten im Masterstudium und 2. die Vorlage entsprechender Nachweise, falls der Zugang zum Masterstudium mit Auflagen gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 ABMPO/TechFak erfolgte.Hinweis: Den offiziellen Start der Ba-/Ma-Arbeit meldet der/die Betreuer/in dem Prüfungsamt, nicht der/die Studierende! |
Bachelor-/Masterarbeiten bei Unternehmen:
F: | Kann ich bei einem Unternehmen eine Bachelor- oder Masterarbeit anfertigen? |
A: | Grundsätzlich existieren an vielen Informatik-Lehrstühlen enge Kooperationen mit Industrie- oder Forschungsunternehmen, bei denen auch Ba- oder Ma-Arbeiten in Kooperation angefertigt werden können. Natürlich können Sie auch selbst auf die Suche nach einer geeigneten Thematik in einem Unternehmen fragen. Nur: Die Bachelor- oder Masterarbeit muss immer von einer Hochschullehrkraft der Informatik (mit-) betreut werden. Es handelt sich um ein universitäres Modul mit ECTS – sprich die Note kann nur von einer Hochschullehrkraft/einem Lehrstuhl der Informatik eingetragen werden. Und: Die Thematik muss einen forschenden Charakter aufweisen – „reine“ Implementierungsarbeiten reichen in der Regel nicht aus. Erste Anlaufstelle sollte also immer erst eine Hochschullehrkraft an einem Lehrstuhl/einer Professur sein. |
Zeit bis Exmatrikulation nach Abgabe der Ba-/Ma-Arbeit?
F: | Werde ich gleich nach Abgabe der Ba- oder Masterarbeit exmatrikuliert? Und welches Datum zählt? |
A: | Generell: Es gilt immer das Datum der letzten von Ihnen zu erbringenden Leistung (z.B. Vortrag/Verteidigung zur Ba-/Masterarbeit) – nicht die Korrekturdauer!
Und: Nein: Sie bleiben das gesamte, restliche Semester immatriukuliert. Wenn müssten Sie sich selbst exmatrikulieren (falls das unbedingt notwendig ist). Aber Sie müssen so lange immatrikuliert bleiben bis wirklich die letzte Leistung von Ihnen erbracht wurde. |
Wer darf Bachelor-/Masterarbeiten betreuen?
F: | Bei wem kann ich eine Bachelor- oder Masterarbeit überhaupt anfertigen? |
A: | Grundsätzlich darf jede Hochschullehrkraft (an allen Lehrstühlen/Professuren) der Informatik Ba-/Ma-Arbeiten betreuen. Zusätzlich auch Hochschullehrkräfte, die eine Zweitmigliedschaft am Department Informatik beantragt und genehmigt bekommen haben.
Link zu den Lehrstühlen und Professuren des Dept. Informatik Folgende Dozent*Innen haben eine Zweitmigliedschaft am Dept. Informatik: Prof. Dr. Michael Amberg (LS für Wirtschaftsinformatik. insb. IT-Management, Dept. ReWi) (Liste o. Gew. auf Vollständigkeit) |